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Neu im Gemeinderat – was zum Start wichtig ist

Rechtsstellung und Aufgaben des Gemeinderats

Der Beitrag befasst sich mit der in der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) verankerten Rechtsstellung  und den Aufgaben des Gemeinderats, mit dem Geschäftsgang und der Form seiner Entscheidungen.

Zusammensetzung des Gemeinderats

 Der Gemeinderat besteht aus der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister und den ehrenamtlich gewählten Gemeinderatsmitgliedern. Er führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat.

 Hauptorgan der Gemeinde

Der Gemeinderat als politische Vertretung der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger wird als Hauptorgan der Gemeinde bezeichnet. Durch ihn wird die Gemeinde verwaltet, soweit nicht die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister im Rahmer der eigenen Zuständigkeit nach Art. 37 GO  selbständig entscheidet (Art. 29 GO).

 Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse und entscheidet im Rahmen des Art. 29 GO über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse  bestellt sind.

 Bildung und Aufgaben der Ausschüsse

Der Gemeinderat kann vorberatende Ausschüsse bilden bzw. die Verwaltung bestimmter Geschäftszweige oder die Erledigung einzelner Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen (Gemeindesenaten) übertragen. Er kann diese Ausschüsse jederzeit auflösen.

Die Beschlussfassung über grundlegende Gemeindeangelegenheitn, können nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden. So z. B.

-        Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,

-        Erlaß von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstige Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO,

-        allgemeine Regelungen der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,

-        die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen, den Finanzplan, die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Beschlußfassung über die Entlastung.

 Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Gemeinderats, wenn nicht die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister oder ihre Stellvertretung im Ausschuß, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschußmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder binnen einer Woche die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. Soweit ein Beschluß eines Ausschusses die Rechte Dritter berührt, wird er erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.

Besonderheiten gelten zur freiwillige Bildung eines Ferienausschusses.

 Zusammensetzung der Ausschüsse

 Die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt der Gemeinderat in der Geschäftsordnung (Art. 45 GO); die Mitglieder werden vom Gemeinderat für die Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt.  Dabei hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. Haben mehrere Parteien oder Wählergruppen gleichen Anspruch auf einen Sitz, so ist statt eines Losentscheids auch der Rückgriff auf die Zahl der bei der Wahl auf diese Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen zulässig.

 Die Bestellung anderer als der von den Parteien oder Wählergruppen vorgeschlagenen Personen ist nicht zulässig. Gemeinderatsmitglieder können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen.

 Während der Wahlzeit im Gemeinderat eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen sind auszugleichen. Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss.

 Vorsitze im Gemeinderat und in den Ausschüssen -  Vollzug der Beschlüsse

Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht seine Beschlüsse und die Beschlüsse der Ausschüssse. . Soweit sie persönlich beteiligt sind, handelt ihr Vertreter.

 Den Vorsitz in den Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister, einer ihrer Stellvertretungen oder ein von der ersten Bürgermeisterin oder vom ersten Bürgermeister bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied.

 Geschäftsordnung und Geschäftsgang

Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung mit Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Im Rahmen dieser Geschäftsordnung leitet und verteilt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister die Geschäfte.

 Über die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder beschließt der Gemeinderat.

Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals spätestens vier Wochen nach Beginn der Wahlzeit.

 Der Gemeinderat ist auch einzuberufen, wenn es ein Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands verlangt. In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden.

 Sitzungszwang´- Beschlußfähigkeit

 Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen und ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

 Wird der Gemeinderat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig; bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

 Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

Gemeinderatsmitglieder können an den Sitzungen des Gemeinderats mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit der Gemeinderat dies in der Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder zugelassen hat. Zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 47 Abs. 2 GO.

 Der Gemeinderat kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Gemeinderatsmitglieder in der Geschäftsordnung zahlen- oder quotenmäßig begrenzen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere von einer Verhinderung an der Teilnahme im Sitzungssaal.

 Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich.

 Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 56a Abs. 2 GO zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen.

 Weiere Einschränkungen und Besonderheiten zur Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung ergeben sich aus Art. 47a GO.

 Teilnahmepflicht -  Ordnungsgeld gegen Säumige

 Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.

 Gegen Mitglieder, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Gemeinderat Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen. Entzieht sich ein ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied nach zwei wegen Versäumnis erkannten Ordnungsgeldern innerhalb von sechs Monaten weiterhin seiner Pflicht, an den Gemeinderatssitzungen teilzunehmen, so kann der Gemeinderat den Verlust des Amts aussprechen.

 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung – Einschränkung des Vertretungsrecjts

 Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.

 Der gesetzliche Ausschluss gilt nicht für Wahlen und  für Beschlüsse, mit denen der Gemeinderat eine Person zum Mitglied eines Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen der Gemeinde in eine andere Einrichtung entsendet, dafür vorschlägt oder daraus abberuft.

 Ob die Voraussetzungen eines Ausschlusses vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.

 Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

 Gemeinderatsmitglieder dürfen außerdem Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nur als gesetzliche Vertreter geltend machen.

 Form der Beschlußfassung -  Wahlen - Haftung

 Beschlüsse des Gemeinderats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 Kein Mitglied des Gemeinderats darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Gemeinderats zur Verantwortung gezogen werden.

 Die Haftung gegenüber der Gemeinde ist nicht ausgeschlossen, wenn das Abstimmungsverhalten eine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt.

 Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen und sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig.

 Ist

- mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen,

- die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält weder eine Bewerberin noch ein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen ein, bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

Öffentlichkeit

 Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats.

 Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

  Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden. Ergänzend kann die Gemeinde eine Echtzeitübertragung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats in Ton und Bild über das Internet zulassen und die Aufzeichnungen in einer Sammlung audiovisueller Medien für die Dauer von sechs Wochen zum Abruf für jedermann bereitstellen. Eine Feihe von Sonderregelungen zu Echtzeitübertragungen finden sich in Art. 52 GO.

Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

 Handhabung der Ordnung – Hausrecht

Die oder der Vorsitzende

-     handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus,

-     ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen und kann Mitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, mit Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen.

 Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Mitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Gemeinderat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.

 Niederschrift

Die Verhandlungen des Gemeinderats sind mit Tag und Ort der Sitzung, mit Angabe der  anwesenden Gemeinderatsmitglieder, der behandelten Gegenstände, der Beschlüsse und dem Abstimmungsergebnis niederzuschreiben. Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen.

Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften der öffentlichen sowie der nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats einsehen und sich unentgeltlich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen erteilen lassen. Die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger können Einsicht in die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats nehmen und sich – gegen Kostenersttung - Kopien erteilen lasse.

 Autor: Hans Schaller, Dipl.-Verwaltungswirt und Oberregierungsrat a. D. verfügt über 30 Jahre hauptamtliche Prüfungstätigkeit in der Kommunal – und Staatsverwaltung.

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